Industriestraße 13b, 32694 Dörentrup

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Wartung und Service

Lift Service vom Verkauf bis zur Wartung.

Heute schon an morgen denken. Das machen Sie in vielen Bereichen des Lebens. Noch sinnvoller kann es aber sein vorausschauend zu handeln. Ist barrierefreies Bauen im öffentlichen Sektor eine gesetzlich geforderte Maßnahme, so sollte bei privaten Bauvorhaben oder Sanierungsarbeiten ebenfalls barrierefrei gedacht und geplant werden. Die Ersparnis gegenüber nachträglichen Umbaumaßnahmen ist hierbei nicht zu unterschätzen. Barrierefreiheit hat seinen Preis, aber auch seinen unvergleichlichen Nutzen. Denn Ihre private Mobilität ist mit nichts aufzuwerten.

Information

Der erste wichtige Schritt und elementar für Ihre Entscheidung zu mehr Mobilität. Sammeln Sie Informationen. Erkundigen Sie sich auch bei anderen Anbietern und kommen Sie mit Fragen auf uns zu. Wir helfen Ihnen durch das Dickicht der Möglichkeiten und klären Fragen auf.

Beratung

Nichts geht über eine gute Beratung. Und genau das ist gar nicht so einfach zu finden. Eine Beratung erfolgt immer auf Augenhöhe mit dem Kunden, mit ausreichend Zeit für alle Fragen und Themen und einem transparenten Angebot direkt beim ersten Termin. So haben Sie alle Informationen für eine gute Entscheidung direkt auf dem Tisch.

Produktion

Dieser Schritt folgt auf den von Ihnen freigegebenen Zeichnungen des Liftes. Ihr eigener Lift, wohlmöglich mit einem speziellen Farb- und/oder Materialwunsch wird hier zur Wirklichkeit.

Montage

Top geschultes Personal mit dem nötigen Fachwissen, um deutsche Wertarbeit schnell, sauber bei Ihnen zuhause einzubauen. Unser Team gibt Ihnen zudem die erste Einweisung und klärt alle nötigen Fragen, damit sie direkt „losfahren“ können.

Service

Ab hier wird es interessant. Denn eine gute Betreuung hört nicht beim Einbau des Treppenlifts oder auch einer Plattformanlage auf. Genau hier sind wir weiterhin Ihr Partner und jederzeit zur Stelle, wenn es mal nötig ist.

Wie oft muss ein Lift gewartet werden?

Um Funktionalität und Sicherheit zu gewährleisten, sollte ein Treppenlift mindestens einmal pro Jahr von einem Fachmann gewartet werden. Diese jährliche Kontrolle ist in den meisten Wartungsverträgen bereits enthalten, sodass Sie mit keinen zusätzlichen Kosten rechnen müssen.


Sechs gute Gründe für eine regelmäßige Wartung durch einen Fachmann:

  1.  Sicherheit beim Gebrauch Ihres Liftes
  2. Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Liftes und damit Ihrer Mobilität
  3. Vermeidung von Störungen aufgrund von Verschleiß oder Verschmutzung
  4.  Verhinderung von kostenintensiven Schäden
  5. Verlängerung der Lebensdauer Ihres Liftes
  6. Vermeidung unnötiger Zusatzkosten

Prävention, Langlebigkeit und Zuverlässigkeit

Eine sorgfältige Wartung sorgt für eine lange Lebensdauer. Durch regelmäßige Kontrollen ist ein Lift weniger störanfällig und mögliche Schäden können verhindert werden.

Wieviel Wartung darf es sein? 

Einzelwartung

  • Einzelne Wartung ohne Wartungsvertrag

Einfacher Wartungsvertrag

  • Ein- bis zweimal jährlich – inkl. Verschleißteile

Vollwartung Rundum Sorglos 

Inkl. Ersatzteile und exkl. Verschleißteile, ab Inbetriebnahme Inkl. 5 Jahre Garantie ab Inbetriebnahme auf Senkrechtaufzüge mit hydraulischem und Spindelantrieb.

Finanzierung über KFW ab 1,60% (Programm der KFW 159)

Die KfW Bank führte im April 2012 den neuen KfWStandard „Altersgerechtes Haus“ ein und richtete zugleich das Programm „Altersgerechter Umbau“ neu aus.


Wer in barriere-reduzierende Maßnahmen in selbst genutztem oder vermietetem Wohnraum investiert, der kann 100 Prozent der förderfähigen Kosten, inklusive Nebenkosten (wie Planungs- und Beratungsleistungen), mit einem Darlehen aus dem KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ finanzieren.


Beantragt werden können maximal 50.000,00 Euro pro Wohneinheit, und zwar zu Effektivzinsen ab 1,60 Prozent (Stand 07/2022). Desweiteren kann ein Investitionszuschuss gewährt werden von bis max. 6.250 Euro pro Wohneinheit.

Investitionszuschuss Barriere Reduzierung

(Zuschuss, keine Rückzahlung) (KFW Programm 455-B)

Investitionszuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung in bestehenden Wohngebäuden aus Mitteln des Bundes.


Wichtig: Für das Jahr 2022 ist der Fördertopf bei KFW bereits ausgeschöpft. Es können zurzeit keine Anträge auf Förderung oder Zuschüsse zur Barriere Reduzierung (455-B) gestellt werden.


Bereits durch die KfW erteilten Zusagen behalten 36 Monate lang ihre Gültigkeit. Die dafür erforderlichen Bundesmittel sind für die Auszahlung Ihres Zuschusses reserviert. Sie können Ihr Vorhaben durchführen und nach erfolgreicher Durchführung innerhalb von 36 Monaten ab dem Zusagedatum die Auszahlung im KfW-Zuschussportal beantragen. (Quelle: KFW)


Direkter Link zur KFW: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatperson en/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerec ht-Umbauen-Investitionszuschuss-(455)/

Zuschüsse – weitere Möglichkeiten um Unterstützung zu erhalten

Finanzielle Unterstützung ist auf verschiedenen Wegen möglich: Zuschüsse zum Kauf eines Liftes können von Versicherungen, Genossenschaften, der öffentlichen Hand und Anderen gewährt werden.


So beträgt bspw. der Zuschuss der Rentenversicherung 4.000,00 Euro je Maßnahme. Wir klären für Sie inwieweit Sie Anspruch auf einen Zuschuss haben.


Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern und unverbindlich!

Welche Anforderungen für KfW-Förderung von barrierefreiem Aufzug?

Um eine KfW-Förderung für einen barrierefreien Aufzug zu erhalten, müssen die technischen Mindestanforderungen der KfW eingehalten werden:


  • Der Aufzug muss Geschosse stufenlos erschließen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, können auch Zwischengeschosse erschlossen werden.
  • Kabineninnenmaße: Mindestens 1,10 m Breite und 1,40 m Tiefe. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen die Kabinen mindestens 1,00 m breit und 1,25 m tief sein. In diesem Fall sind Aufzüge mit über Eck angeordneten Türen unzulässig.
  • Durchgangsbreite bei den Aufzugskabinentüren: mindestens 0,90 m. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen die Durchgänge mindestens 0,80 m breit sein.
  • Bewegungsraum an allen Zugängen von mindestens 1,50 m Tiefe. Ist dies baustrukturell nicht möglich, muss eine Tiefe von mindestens 1,20 m eingehalten werden.
  • Ausstattung mit horizontalen Bedientableaus in einer Bedienhöhe von 0,85 m bis 1,05 m über Kabinenboden ausgestattet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, können vertikale Bedientableaus bis maximal 1,20 m über Kabinenboden eingebaut werden. Dies gilt auch für die Bedienelemente in den erschlossenen Etagen.
  • Der Aufzug muss mit Bedientableaus mit ausreichend großen Befehlsgebern ausgestattet sein sowie über eine Notruf- und Alarmfunktion verfügen.

Kann ich die Fördermittel der KfW auch nach Baubeginn   beantragen? 

Nach Angaben der KfW müssen Sie die Fördermittel unbedingt vor Vorhabensbeginn beantragen. Erst wenn Sie die Bestätigung vorliegen haben, dürfen Sie demnach mit den Arbeiten beginnen. Bei speziellen Fragen bekommen Sie Antworten auch über die Hotline der KfW unter 0800 539 9002.

Muss jeder Aufzug vom TÜV geprüft   werden? 

Eine oftmals gestellte Frage beim Kauf unserer Aufzüge: Muss dieser jährlich vom TÜV oder der Dekra geprüft werden?

Woraus ergibt sich die Prüfpflicht? 

Die Prüfpflicht für Aufzüge ergibt sich aus mehreren Quellen: Dem Produktsicherungsgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, sowie der Aufzugsrichtlinie.


Aus diesen Quellen ergibt sich für überwachungsbedürftige Anlagen folgende Vorgaben:


  • Alle zwei Jahre ist eine große Hauptprüfung durch die Dekra, den TÜV oder eine anderweitige zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. In den Hauptprüfungen werden neben den Sicherheitseinrichtungen auch das Fahrverhalten usw. überprüft.
  • Zwischen den Hauptprüfungen ist eine jährliche Zwischenprüfung notwendigen, in denen die Sicherheitseinrichtungen und Notfallsysteme getestet werden.


Diese Prüfungen sind durch eine gut sichtbare Plakette kenntlich zu machen, so dass einem Nutzer sofort auffällt, ob die vorgeschriebenen Prüfzyklen eingehalten wurden.

Welche Aufzüge müssen geprüft werden? 

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung gelten alle Aufzüge, welche dem Personentransport dienen als überwachungsbedürftige Anlagen. Abzugrenzen von diesen Aufzügen sind Treppenlifte und Behindertenhebebühne. Aufgrund ihrer Bauweise zählen diese nicht zu den Aufzügen und gehören demnach nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Eine Ausnahme besteht allerdings bei einer Förderhöhe ab 3 Metern. In diesem Fall werden auch Behindertenhebebühnen & Co. in die Überwachungspflicht mit aufgenommen.


Nun könnte man meinen: Der Aufzug dient nur dem reinen Gütertransport, also betrifft mich die Überwachungspflicht nicht. Leider nein, hier hilft ein Blick in die sogenannte Aufzugsrichtline (derzeit die Richtline 2014/33/EU des europäischen Parlaments):


Unter die Prüfpflicht fallen Aufzüge, welche eins der folgenden Kriterien erfüllt:


  • der Aufzug dient der Personenbeförderung oder
  • der kombinierten Personen- und Güterbeförderung
  • oder dem reinen Transport von Gütern.


Moment, das würde ja alle Aufzugsarten betreffen! Das stimmt, generell gilt erst einmal jeder Aufzug als überwachungspflichtige Anlage, allerdings führt die Richtlinie einige Ausnahmen auf:


  • Aufzüge, welche mit maximal 0,15 m/s fahren. (Güteraufzüge)  
  • Baustellenaufzüge  
  • Seilbahnen
  • Spezialaufzüge für den militärischen Sektor oder der öffentlichen Sicherheit.
  • Hubarbeitsbühnen
  • Schachtförderanlagen
  • Theaterhebebühnen
  • ...

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